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Kosten und Gebühren

1. Allgemeines

Die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit sind gesetzlich im Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Der Anwalt schuldet grundsätzlich keinen Erfolg, sondern die Erbringung einer Dienstleistung. Die Entstehung und die Höhe der gesetzlichen Vergütungsansprüche hängt daher nicht davon ab, ob die anwaltliche Tätigkeit für den Mandanten erfolgreich ist. Die Vergütungsansprüche werden bereits durch Informationserteilung ausgelöst.

Hiervon abweichend kann auch eine Vergütungsvereinbarung zwischen Mandant und Anwalt getroffen werden. Dabei sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten, wonach Anwälte grundsätzlich keine geringeren Gebühren erheben dürfen, als sie das RVG vorgibt. Die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebenden Anwaltskosten sind also immer als Mindestmaß anzusetzen. Dies soll vor allem den unlauteren Wettbewerb unter den Anwälten unterbinden.

2. Erstberatung 

Sofern der Mandant Verbraucher ist und sich die anwaltliche Tätigkeit auf eine erste Beratung beschränkt, so ist die Höhe der dafür anfallenden Kosten begrenzt auf maximal 190,00 € zzgl. Mwst.

3. Außergerichtliche Vertretung

Wurde eine Gebührenvereinbarung nicht getroffen, hängt die Höhe der Anwaltskosten für die außergerichtliche Interessenvertretung maßgeblich vom Streitwert ab, der der jeweiligen Angelegenheit zugrunde liegt.

 

4. Beratungshilfe

Sofern Sie anwaltliche Beratung benötigen oder es um eine außergerichtliche Vertretung geht, Sie aber die Kosten hierfür nicht zahlen können, besteht die Möglichkeit beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes Beratungshilfe zu beantragen. In diesem Fall überprüft das Gericht Ihre finanzielle Situation und entscheidet, ob Ihnen ein sog. Berechtigungsschein ausgestellt wird. Die Gebühren werden in diesem Fall von der Staatskasse übernommen. Das entsprechende Formular finden Sie hier.

Wenn Sie den Berechtigungsschein schriftlich zugeschickt bekommen haben (dies sollte in der Regel nach 1-2 Wochen der Fall sein), können Sie einen Termin mit uns vereinbaren. Wichtig ist, dass Sie dem Gericht genau mitteilen, zu welchen Themen (z.B. im Familienrecht "Kindes- oder Ehegattenunterhalt", "Umgangs-/Sorgerecht", "Scheidung" etc.) Sie Rechtsrat oder anwaltliche Hilfe benötigen.

In Ausnahmefällen kann der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe auch nachträglich durch die Anwälte selbst gestellt werden. Dann kann jedoch vorab ein angemessener Gebührenvorschuss verlangt werden, den Sie im Falle der Bewilligung zurückerhalten.

Der Eigenanteil, den Sie auch im Falle von bewilligter Beratungshilfe selbst zu leisten haben, beträgt je Angelegenheit 15,00 €.

5. Gerichtliche Vertretung

Ist eine außergerichtliche Lösung der Rechtsstreitigkeit nicht erzielbar und bedarf es hierfür einer gerichtlichen Entscheidung, bestimmen sich die Gebühren für den Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten für das Gericht richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Auch bei der gerichtlichen Rechtsvertretung hat der zugrunde liegende Streitwert Einfluss auf die Höhe der Gesamtkosten.

6. Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe

Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kommt in Betracht, wenn ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden soll oder schon eingeleitet worden ist.

Das entsprechende Formular erhalten Sie von uns oder hier zum Download. Bitte reichen Sie dieses unterschrieben an uns zurück und fügen Sie zu allen Angaben die notwendige Belege, aus denen sich Ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben ergeben (z.B. Verdienstbescheinigungen, SGB II-Bescheid, Kontoumsatzanzeige, Mietvertrag, usw.) bei. Ob Sie die erbetene Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenbeteiligung, mit monatlicher Ratenbeteiligung oder ggf. gar nicht erhalten, entscheidet allein das jeweils zuständige Gericht.

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